Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen in Fällen der Umschichtung (Aktivtausch) und der Einbringung
(Az. und ) und Urteil des (Az. 1 K 7/18)
Bezug:
1. Entstehungsmöglichkeiten von jungem Verwaltungsvermögen
1.1 Entstehung durch Umschichtung (Aktivtausch) bspw. von Wertpapieren
Mit Gerichtsbescheiden vom hat das Finanzgericht München (Az. 10 K 468/17 und 10 K 470/17) entschieden, dass zum jungen Verwaltungsvermögen nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das innerhalb dieses Zeitraums in einem bestehenden Wertpapierdepot umgeschichtete oder zugekaufte Verwaltungsvermögen (sogenannte Umschichtungsfälle) gehört.
Vorliegend handelt es sich um zwei Parallelentscheidungen des Gerichts. Die Gerichtsbescheide betreffen aufgrund von Feststelllungen der Betriebsprüfung geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen gehörte vorliegend ein Wertpapierdepot. Der Betriebsprüfer verwies hinsichtlich der Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen auf R E 13b.19 Abs. 1 Satz 2 ErbStR.
1.2 Entstehung durch Einbringung bspw. von Grundstücken
Mit Urteil vom hat das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 1 K 7/18) entschieden, dass junges Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. auch durch eine ertragsteuerlich neutrale Umwandlung von Betriebsvermögen einer Gesellschaft in Betriebsvermögen einer anderen Gesellschaft entstehen kann.
Das Urteil betrifft den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen gehörte vorliegend ein fremdvermietetes Grundstück. Dieses Grundstück stammte aus einem anderen Betriebsvermögen, das im Rahmen der Neugründung eingebracht worden ist. Das Finanzamt stützte sich bei der Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen auf den Wortlaut des Gesetztes.
2. Gemeinsame Inhalte der Gerichtsbescheide und des Urteils
Sowohl das Finanzgericht München als auch das Niedersächsische Finanzgericht haben die Verwaltungsauffassung bestätigt. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es für die Nichtbegünstigung von Verwaltungsvermögen allein darauf an, ob dieses dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Die Norm sieht eine Unterscheidung zwischen eingelegtem, erworbenen oder ertragsteuerlich neutral umgewandelten Betriebsvermögen nicht vor. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. In Anbetracht des in der Gesetzeshistorie erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist für eine teleologische bzw. enge Auslegung, wie sie überwiegend, im Falle des Aktivtausches, von der Literatur befürwortet wird (z.B. Kramer in: DStR 2012, 1948 ff, Scholten/Korezkij in: DStR 2009, 147 ff, Fechner/Bäuml in: FR 2009, 22 ff), nach Auffassung der Senate kein Raum. Weder ein Umschichtungsvorgang noch eine Einbringung rechtfertigen, vom erklärten Willen des Gesetzgebers abzuweichen, auch wenn dies unbefriedigende Ergebnisse mit sich bringt.
2.1 Besondere Inhalte der Gerichtsbescheide des Finanzgerichtes München hinsichtlich der Umschichtung von Wertpapieren
Bei den Wertpapieren handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. Die Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. wurde entgegen der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht bekräftigt.
Es ist nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um Umschichtungen innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots oder ob es sich um Neuanschaffungen aus Betriebsmitteln der Gesellschaft handelt.
2.2 Besonderer Inhalt des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichtes hinsichtlich der Einbringung eines Grundstückes
Bei dem fremdvermieteten Grundstück handelt es sich um Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG a.F. Die Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. wurde bekräftigt.
Die Vorschrift gilt nicht nur für Fälle, in denen ein Gesellschafter Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen in ein begünstigtes Vermögen einbringt, sondern erfasst in gleicher Weise Einbringungen aus einem anderen Betriebsvermögen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zum BFH nicht zugelassen.
3. Geäußerte Rechtsauffassung gilt für altes und neues Recht
Da die Voraussetzungen für junges Verwaltungsvermögen durch die zum in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht geändert wurden, sind die Gerichtsbescheide auch für aktuelle Bewertungsstichtage von Bedeutung.
4. Anhängige Verfahren und Zwangsruhe
Gegen die oben genannten Gerichtsbescheide des Finanzgerichtes München wurde Revision eingelegt. Die Verfahren werden beim BFH unter den Az. II R 21/18 und II R 18/18 geführt. Zu der gleichen Frage sind im Hinblick auf die Entscheidung des Az. 3 K 2867/15 Erb) und des Az. 2 K 1056/15) zwei weitere Revisionsverfahren (Az. II R 8/18 bzw. II R 13/18) anhängig.
In Fällen, in denen sich Einspruchsführer auf diese BFH-Verfahren berufen, ruhen die Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
OFD Frankfurt/M. v. - S 3812b A - 017 - St 711
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
RAAAH-34969