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NWB Nr. 16 vom Seite 1293 Fach 19 Seite 2677

Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern - ein zulässiges Sicherungsmittel

von Vorsitzende Richterin am Landgericht Sabine Rathemacher, Erfurt

I. Einführung

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist ein gängiges Sicherungsmittel in der gegenwärtigen Bauwirtschaft. I. d. R. sichert sie Ansprüche des Auftraggebers und ermöglicht ihm den schnellen Zugriff auf Barmittel. Ohne Bürgschaften werden Großaufträge kaum noch vergeben. Das Insolvenzrisiko ist zu groß. Oft werden deshalb die Bürgschaftsverpflichtungen unterschiedlichster Art in den AGB, oft im Nachunternehmervertrag, vereinbart. Hierbei ergeben sich rechtliche Probleme.

II. Entwicklung des Bürgschaftsrechts in der Rechtsprechung

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Bürge übernimmt also nicht die Schuld des Hauptschuldners als eigene; er verpflichtet sich nur dem Gläubiger, ihn wegen einer Forderung gegen den Hauptschuldner zu befriedigen. Der Gläubiger soll sich, wenn der Hauptschuldner seine Forderung nicht erfüllt, an den Bürgen halten können. Die Bürgschaftsverpflichtung setzt deshalb immer die Schuld eines anderen voraus, d. h. sie ist akzessorisch. Die Bürgschaft kann aber auch für künftige Forderungen ...