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StuB 22/2019 S. 879

Zu zweckwidrigen Handlungen des Verwalters

Die Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs (vgl. § 143, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ist nicht deswegen insolvenzzweckwidrig und nichtig, weil zwischen den beteiligten Insolvenzverwaltern nicht streitig ist, wem der Rückgewähranspruch zusteht ( NWB EAAAH-31346).

Praxishinweise

Dem Insolvenzverwalter steht bei der Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Deshalb sind nur solche Rechtshandlungen des Verwalters unwirksam, welche dem Zweck des Insolvenzverfahrens – der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger (§ 1 InsO) – klar und eindeutig zuwiderlaufen. Verfügungen des Verwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind, sind daher wirksam. Diese Grundsätze gelten auch im Fall der A...