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Beruf | Restaurator mit akademischer Ausbildung freier Beruf
Ein Restaurator mit akademischer Ausbildung unterfällt mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Daher muss ein solcher Restaurator keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen.
Gestritten wurde um die für selbständige Restauratoren bedeutsame Frage, welche Unterschiede es bei der Tätigkeit von Stein-Restauratoren geben kann, die an historischen Bauwerken und Objekten arbeiten, weil Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks nach einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für ihre Beschäftigten Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Z...