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Vollmacht und Vollmachtserteilung
- Grundfragen des rechtsgeschäftlichen Vertreterhandelns -
I. Einführung
Der am Rechtsverkehr teilnehmende Bürger ist nicht (stets) gehalten, persönlich zu handeln, d. h. Geschäftsabschlüsse mit seinen Vertragspartnern auszuhandeln und abzuschließen und sich in Streitigkeiten mit ihm vor Gericht auseinanderzusetzen. Er kann - teilweise muß er es sogar - einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Von einer solchen Stellvertretung spricht man, wenn jemand für einen anderen, aber in dessen Namen eine Willenserklärung abgibt oder entgegennimmt mit der Folge, daß die Rechtswirkungen hieraus unmittelbar den Vertretenen treffen (§ 164 BGB). Die Vertretungsmacht, also das Recht zum Vertreterhandeln, kann sich im einzelnen ergeben aus Gesetz, der Satzung einer juristischen Person oder - was hier allein interessiert - einem Rechtsgeschäft. Im letzten Fall wird die Vertretungsmacht als Vollmacht, ihre Erteilung als Bevollmächtigung bezeichnet (s. § 166 Abs. 2 BGB).
Vollmacht und Vollmachtserteilung kommen sowohl im privaten als auch im öffentlichen (Verwaltungs-)Recht vor. Dies gilt vor allem für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgeric...