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BFH 25.07.2019 III R 22/16, BBK 24/2019 S. 1156

Steuerrecht | Keine Hinzurechnung nach § 8 GewStG bei Reiseveranstaltern

Der BFH lehnt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen eines Reiseveranstalters für die Anmietung von Hotelzimmern ab. Hotelzimmer würden nämlich, wenn sie im Eigentum des Reiseveranstalters stünden, nicht zu seinem fiktionalen Anlagevermögen gehören, da sie nicht langfristig benötigt werden.

Ob das [i]Wäre langfristiger Eigentumserwerb erforderlich?angemietete Wirtschaftsgut zum sog. fiktionalen Anlagevermögen gehört, hängt vom Geschäftsbetrieb des Unternehmers und der Zweckbestimmung des angemieteten Wirtschaftsguts ab. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG ist geboten, wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers in dem unterstellten Fall, dass er Eigentümer des angemieteten Wirtschaftsguts wäre, nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt werden könnte, wenn der Unternehmer das Eigentum an dem Wirtschafts...