Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 23 vom Seite 2095 Fach 19 Seite 2485

Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger

von Rechtsanwalt Heiko Hellwege, Osnabrück

I. Einleitung

Im Schatten der aktuellen Reformen des Familien- und Handelsrechts ist nun gleichsam als deren Verbindung und Schlußpunkt am das Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger in Kraft getreten. Kerninhalt des nur wenige Bestimmungen umfassenden Gesetzes ist der neue § 1629a BGB, wonach ein junger Erwachsener fortan seine Haftung für Verbindlichkeiten aus der Zeit seiner Minderjährigkeit auf den Bestand seines Vermögens bei Eintritt in die Volljährigkeit beschränken kann. Junge Menschen, die sich schon als Minderjährige ganz erheblich verschuldet haben, sollen damit noch einmal ”bei Null anfangen” dürfen.

II. Die Neuregelung im einzelnen

1. Privilegierte Verbindlichkeiten

Die Tatbestände, welche das Recht zur Haftungsbeschränkung für die aus ihnen entstandenen Verbindlichkeiten auslösen, nennt die Neuregelung abschließend in § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB. Neben den praktisch besonders wichtigen Rechtshandlungen der Eltern (Halbs. 1 Alt. 1) kommen hier insbesondere auch Handlungen ”sonstiger vertretungsberechtigter Personen” im Rahmen ihrer jeweiligen Vertretungsmacht in Frage (Halbs. 1 Alt. 2). Die Regierungsbegründung nennt dazu exemplarisch Mitgesellscha...