Einleitungsbeschluss im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren
Gesetze: § 6 Abs 2 FlurbG, § 7 FlurbG, § 110 S 1 FlurbG, § 86 FlurbG, § 50 BImSchG
Instanzenzug: OVG Lüneburg Az: 15 KF 17/17 Urteil
Gründe
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
21. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
3a) Die Frage,
ob eine satzungsmäßige Bestimmung in der Gemeindesatzung, die eine Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses ohne Gebietskarte zulässt, mit den §§ 6 Abs. 2, 7 FlurbG vereinbar ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ausführlich begründet, warum es die in der Hauptsatzung der Stadt L. vorgesehene und im Urteil näher erläuterte Ersatzbekanntmachung einer Gebietskarte durch Auslegung für rechtlich unbedenklich hält. Danach stehen die in der Frage genannten §§ 6 bzw. 7 FlurbG der Anwendbarkeit der Regelung aus der Hauptsatzung schon deshalb nicht entgegen, weil sich die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung des entscheidenden Teils eines Einleitungsbeschlusses nicht aus diesen Normen, sondern aus § 110 Satz 1 FlurbG ergibt, der auf die in der betreffenden Gemeinde geltenden Rechtsvorschriften verweist ( 5 B 31.77 - Buchholz 424.01 § 110 FlurbG Nr. 2 = juris Rn. 2). Es kommt damit entscheidend darauf an, ob das nach § 110 FlurbG anwendbare Gemeinderecht die Ersetzung der Bekanntgabe einer zum entscheidenden Teil eines Einleitungsbeschlusses gehörenden Gebietskarte durch eine Auslegung zulässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 5 B 56.84 - juris Rn. 9 und - 5 B 57.84 - RzF 29 zu § 4 FlurbG). Dies hat das Oberverwaltungsgericht hier bejaht und zugleich darauf hingewiesen, dass diese Regelung auch sinnvoll sei, da eine parzellenscharfe Gebietskarte wegen ihrer Größe bei einer Auslegung im Regelfall besser eingesehen werden könne als bei einer Veröffentlichung in einer Tageszeitung.
4Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, insbesondere zeigt sie keinen weiteren Klärungsbedarf im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf.
5b) Die Fragen,
ob eine Flurbereinigung, die der Umsetzung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG dient und nach dem Wasserhaushaltsgesetz keine Enteignungswirkung hat, über die vereinfachte Flurbereinigung angeordnet werden kann, damit dem Inhaber der wasserrechtlichen Genehmigung - hier die Stadt L. - die für die wasserrechtliche Genehmigung erforderlichen Flächen zu
Eigentum zugeteilt werden können, obwohl dies nach dem Fachrecht nicht möglich wäre,
ob eine Flurbereinigung, die wegen vorgreiflicher wasserrechtlicher Konzepte und Genehmigungen die Flächenzuteilung der Fachgenehmigung nur nachzeichnet und damit ausschließlich im Interesse eines öffentlichen Planungsträgers erfolgt, privatnützig im Sinne der Flurbereinigung ist,
ob eine Flurbereinigung auch dann angeordnet werden kann, wenn diese ausschließlich im - naturschutzrechtlichen oder wasserrechtlichen - Interesse der Gemeinde oder des Kreises liegt,
ob bei offenkundig vorrangig gemeinnützigen Interessen, die bereits in einem Konzept" Der L. Mühlenbach fließt in die Zukunft" und in einer wasserrechtlichen Plangenehmigung zum Ausdruck gekommen sind, zur Rechtfertigung und zur Privatnützigkeit der Planfeststellung im Eröffnungsbeschluss mehr vorgetragen werden muss, als dass das Flurbereinigungsgebiet in Teilen durch ungünstige Flurverhältnisse gekennzeichnet sei und zerstreut liegende Besitzstücke einen relativ hohen Arbeitsaufwand und erhebliche Produktionskosten verursachten,
und ob eine bloß pauschale Behauptung privatnütziger Interessen der Landwirtschaft im Flurbereinigungsbeschluss ausreichend ist, um die Eröffnung des Flurbereinigungsverfahrens zu ermöglichen, wenn der Anlass für die Flurbereinigung erkennbar ausschließlich ein gemeinnütziger ist,
lassen sich, soweit sie einer verallgemeinernden Antwort überhaupt zugänglich sind, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG in erster Linie privatnützigen Zwecken zu dienen hat, hinter denen fremdnützige Zwecke im Konfliktfall zurücktreten, und dass ein objektives Interesse der Teilnehmer im Sinne des § 4 FlurbG bestehen muss. Mit dem Erfordernis überwiegender Privatnützigkeit ist es insbesondere nicht vereinbar, eine vereinfachte Flurbereinigung anzuordnen, um für ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes Vorhaben Land zu beschaffen ( 9 C 1.10 - BVerwGE 139, 296 Rn. 13 ff., 21; Beschluss vom - 9 B 30.14 - ZUR 2015, 290 Rn. 4).
6Davon abgesehen geht die Beschwerde von Tatsachen aus, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat ("ausschließlich im Interesse eines öffentlichen Planungsträgers erfolgt", "offenkundig vorrangig gemeinnützigen Interessen", "bloß pauschale Behauptung privatnütziger Interessen der Landwirtschaft" usw.). Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Frage regelmäßig nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
7Im Übrigen zielen die Fragen sämtlich nicht auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern betreffen die nur im Einzelfall zu beantwortende Frage, ob das konkrete Projekt "Auenlandschaft L. Mühlenbach" die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung erfüllt.
8c) Die Frage,
ob die Obere Flurbereinigungsbehörde bei der Festlegung des Flurbereinigungsgebiets an § 50 BImSchG gebunden ist, wonach Flächen einander so zuzuordnen sind, dass Nutzungskonflikte nicht auftreten,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, der Kläger könne sich nicht auf § 50 BImSchG berufen, weil jedenfalls der in Rede stehende Einleitungsbeschluss keine raumbedeutsame Planung im Sinne dieser Vorschrift sei (UA S. 24 unter Bezugnahme auf den Beschluss desselben Senats vom - 15 MF 8/16 - juris Rn. 32 f.; dort zugleich offen gelassen für den nachfolgenden Erlass eines Flurbereinigungsplans nach § 58 FlurbG, soweit in diesen kein Wege- und Gewässerplan aufgenommen wird). Dies ergibt sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aus der beschränkten Regelungswirkung des Einleitungsbeschlusses gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Nach dieser Vorschrift dürfen "in der Nutzungsart der Grundstücke (...) ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören". Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren ermessensfehlerfrei eingeleitet wurde (vgl. UA 21), verweist das Oberverwaltungsgericht zudem darauf, dass es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, sondern der zuständigen Planungsbehörde sei, sich im Rahmen der Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigung für weitere Bauabschnitte mit der Betriebserweiterungsgenehmigung des Klägers für seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinemast auseinanderzusetzen.
9Mit diesen Erwägungen zur Regelungswirkung des Einleitungsbeschlusses setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr auf den bloßen Hinweis, der Einleitungsbeschluss sei "ein Verwaltungsakt mit Flächenbezug", an dessen Raumbedeutsamkeit kein Zweifel bestehe.
102. Die Revision ist ferner nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dagegen nicht ( 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.). Daran gemessen zeigt die Beschwerde die behauptete Divergenz nicht auf.
11Sie entnimmt dem 5 C 9.82 - (BVerwGE 66, 224) zutreffend den Rechtssatz, dass zum entscheidenden Teil des öffentlich bekanntzumachenden Flurbereinigungsbeschlusses neben der angeordneten Art des Verfahrens auch die Feststellung des Flurbereinigungsgebiets gehört. Wird zur Gebietsabgrenzung auf die Gebietskarte verwiesen, gehört auch diese zum entscheidenden Teil. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern sich vielmehr die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich zu eigen gemacht (vgl. UA S. 11 f., wo auf das insoweit gleichlautende Parallelurteil des 5 C 46.81 - juris Rn. 21 verwiesen wird).
123. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
13Den Darlegungen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Ablehnung der Beweisanträge des Klägers,
Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass der Flächenbedarf einzig durch die wasserrechtliche Planung bestimmt wird, durch Beiziehung des Konzepts "Der L. Mühlenbach fließt in die Zukunft",
sowie durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass der für die Flussaue und die Kompensationsmaßnahmen geplante Bewuchs aus Erlenbruchwald nährstoffreicher Standort, Weiden-Bachuferwald und sonstiges Weidenufergebüsch sowie Flutrasen gekennzeichnet ist, mit den Emissionen seines Schweinebetriebs unvereinbar ist,
verfahrensfehlerhaft war.
14Das Oberverwaltungsgericht hat - ausgehend von seiner materiellen Rechtsauffassung, auf die es für die Beurteilung des angeblichen Verfahrensfehlers maßgeblich ankommt - beide Beweisanträge wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt: Hinsichtlich des ersten Beweisantrags fehlten sowohl im Einleitungsbeschluss als auch im Widerspruchsbescheid und in den in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise ergänzten Ermessenserwägungen Anhaltspunkte für die im Beweisantrag genannte Tatsache. Für die Überprüfung der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Gebietsabgrenzung komme es aber allein auf die vom Beklagten hierzu angeführten Ermessenserwägungen an. Hinsichtlich des zweiten Beweisantrags stützt sich das Oberverwaltungsgericht auf die oben bereits im Zusammenhang mit den Grundsatzrügen erwähnte Annahme, dass erst und allein die zuständige Planungsbehörde die Vereinbarkeit der weiteren Durchführung des Projekts mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zu prüfen habe (UA S. 21 und 25).
15Demgegenüber wiederholt die Beschwerde lediglich ihre hiervon abweichende Rechtsauffassung, dass die hofnahen Flächen des Klägers wegen bestehender Nutzungskonflikte, die sich im Einzelnen aus dem im Beweisantrag genannten Konzept ergäben, schon nicht in das Flurbereinigungsgebiet hätten einbezogen werden dürfen. Damit kann ein Verfahrensfehler nicht begründet werden.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B9B50.18.0
Fundstelle(n):
UAAAH-34579