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Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
I. Einführung
Korruption wird in zunehmendem Maße als ernste Bedrohung für Staat und Gesellschaft empfunden. Hierbei handelt es sich um den Mißbrauch amtlicher oder vergleichbarer wirtschaftlicher bzw. politischer Funktionen oder politischer Mandate zur Erlangung persönlicher - regelmäßig wirtschaftlicher - Vorteile unter Verschleierung der jeweiligen Machenschaften. Charakteristisch ist der Mißbrauch einer bestimmten (öffentlichen) Funktion durch einvernehmliches Zusammenwirken mit einem Dritten, wodurch dieser mindestens tendenziell besser gestellt wird. Vielfach wird der Korruptionsbegriff beschränkt auf das Verhalten in einem Bereich, der durch die Vorschriften des Strafrechts - vor allem der sog. Amtsdelikte - erfaßt wird (s. zum Begriffswirrwarr etwa Ahlf, Kriminalistik 1996 S. 154).
Die Palette der denkbaren Korruptionsformen ist vielgestaltig; sie reicht beispielsweise im offenbar sehr anfälligen Bereich der Bauverwaltung von unsachgemäßen Kostenvoranschlägen, mangelhafter Ausschreibung über unzulässige Preisabsprachen und nachträglicher Erhöhung der Angebotspreise bis hin zur Abrechnung nicht ausgeführter Leistungen (s. im einzelnen Müll...