Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht hat sich seit dem am in Kraft gesetzten neuen Betreuungsrecht (vgl. dazu Birmanns, NWB F. 19 S. 2209) noch nicht ganz als selbständige Alternative zum staatlichen Betreuungsverfahren durchgesetzt. Dabei liegt es nahe, die private Organisation der Betreuung der durch das Vormundschaftsgericht angeordneten und überwachten staatlichen Betreuung vorzuziehen. Familiäre und wirtschaftliche Erwägungen sprechen für eine private Lösung der Betreuungsprobleme durch eine entsprechende Vollmacht. Die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht kommt nach § 1896 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn der zu Betreuende körperlich oder psychisch krank oder behindert ist und infolgedessen seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Mit der Zunahme des durchschnittlichen Lebensalters und allgemeiner Risiken der Lebensführung wächst die Zahl derjenigen, die betreut werden müssen. Der Pflegebedürftige kann für diesen Fall vorsorgen und eine entsprechende Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht hat den Vorteil, daß der Pflegebedürftige den Bevollmächtigten als eine Person seines Vertrauens auswählen kann und nicht auf die Auswahl an...