(Festsetzung des Gegenstandswerts bei insolvenzbedingter Unterbrechung des Rechtsbeschwerdeverfahrens)
Gesetze: § 5 Abs 1 Nr 2 GKG, § 182 InsO, § 185 S 3 InsO, § 3 ZPO
Instanzenzug: Az: EnVR 112/18 Beschlussvorgehend Az: 2 Kart 10/11
Gründe
1Für eine separate Festsetzung des Gegenstandswerts für die Zeiträume vor und nach der Aufnahme des mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht kein Anlass.
2Die erstattungsfähigen Gerichts- und Anwaltsgebühren sind bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Der dafür anzusetzende Wert ist auch für die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten maßgeblich. Diese sind einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln (vgl. , MDR 2016, 1172 Rn. 9 f.).
3Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Gegenstandswert für den Zeitraum nach Aufnahme gemäß § 182 und § 185 Satz 3 InsO oder zumindest nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG und § 3 ZPO entsprechend der zu erwartenden Insolvenzquote zu reduzieren ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:140819BENVR112.18.0
Fundstelle(n):
MAAAH-34398