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Zuerkennung einer Geldrente bei Tötung oder Verletzung eines Unterhaltsverpflichteten
I. Problem
Grds. ist nur schadensersatzberechtigt, wer selbst unmittelbar in seinem Vermögen geschädigt ist. Dritte, die infolge der Verletzung eines anderen Schaden erleiden, können i. d. R. keinen Schadensersatz verlangen. Eine Ausnahme regeln die §§ 844, 845 BGB, wenn die mittelbare Vermögensschädigung eintritt infolge Tötung eines Unterhaltspflichtigen (§ 844 Abs. 2 BGB) oder Tötung oder Verletzung eines ”kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe” Verpflichteten (§ 845 BGB). Dann können Dritten, die infolge der Verletzung oder Tötung des anderen einen Schaden erlitten haben, Schadensersatzansprüche zustehen. Die Vorschriften haben Ausnahmecharakter und werden deshalb auf andere mittelbar Geschädigte grds. nicht entsprechend angewandt (BGHZ 7 S. 30). Das gilt insbesondere für Verlobte und für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (s. zu letzteren Burhoff a. a. O. S. 153 ff. m. w. N.; s. a. OLG Köln ZfS 1984 S. 132; s. auch u. IV). § 844 BGB gilt auch bei Eingreifen der sog. Gefährdungshaftung, wie z. B. nach § 10 Abs. 2 StVG, § 3 Abs. 2 HaftPflG, § 35 LuftVG, § 28 AtomG (vgl. z. B. BGH FamRZ 1969 S. 407 [für den Ersatzanspruch des Ehemannes einer bei eine...