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OLG Düsseldorf 17.09.2019 I-24 U 211/18, NWB 46/2019 S. 3337

Mandatsvertrag | Zum Erfolgshonorar bei Vertragskündigung

Haben die Parteien im M&A-Mandatsvertrag ein Erfolgshonorar als zusätzlichen Leistungsanreiz vereinbart und tritt der (Verkaufs-)Erfolg erst nach der kündigungsbedingten Vertragsbeendigung ein, muss die Beraterin darlegen und beweisen, inwieweit ihre Leistungen für den Erfolgseintritt zumindest (mit-)ursächlich geworden sind. Ohne einen ursächlichen Beitrag wäre ein Erfolgshonorar ein bloßes „Zufallshonorar“.

Anmerkung:

Im Streitfall konnte der Senat nicht feststellen, dass Leistungen der Beraterin für die erfolgreiche Veräußerung einer Unternehmensgruppe tatsächlich (mit-)ursächlich geworden sind. Allein die Einholung nicht verbindlicher Angebote anderer Kaufinteressenten und potenzieller Investoren reiche dafür ebenso wenig aus wie die sonstigen angeführten ...