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NWB Nr. 32 vom Seite 2653 Fach 19 Seite 2209

Das Betreuungsrecht in der Praxis

von Direktor des Amtsgerichts Dr. Martin Birmanns, Aachen

I. Vorrangige Bestellung eines Bevollmächtigten

Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige ist seit dem in Kraft (Betreuungsgesetz v. , BGBl I S. 2002). Es beschreibt staatliche Fürsorgepflichten für den körperlich oder geistig schwer Behinderten. Der Staat soll in die Rechte des Behinderten nur ausnahmsweise eingreifen, wenn andere Regelungen tatsächlicher oder rechtlicher Art für den Betreuungsbedürftigen nicht greifen. Daher ist keine staatliche Betreuung gestattet, wenn der Hilfsbedürftige einen Bevollmächtigten bestellt hat.

Vor der Einleitung eines Betreuungsverfahrens bei dem zuständigen Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) ist sorgfältig zu prüfen, ob die entstandenen Probleme nicht aufgrund einer Bevollmächtigung oder eines Geschäftsbesorgungsvertrags gelöst werden können. Die staatliche Betreuung ist überflüssig, wenn eine Regelung aufgrund einer bereits vorliegenden oder noch zu erteilenden Vollmacht möglich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Beispiel:


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Rollstuhl gebunden. Er kann nicht mehr sc...