Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteuerungsrecht für den auf Dienstreisen in Drittstaaten entfallenden Arbeitslohn
Mit [i]BFH, Urteil v. 16.1.2019 - I R 66/17 NWB RAAAH-27533 Urteil v. hat der Erste Senat des BFH über die Frage entschieden, wie das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn, der auf Dienstreisen des Arbeitnehmers in Drittstaaten entfällt, nach dem DBA Frankreich verteilt wird. Trotz der Besonderheiten des Artikels über die unselbständige Arbeit (Artikel 13) im DBA Frankreich enthält die Entscheidung grundlegende Aussagen, die sich auch auf andere DBA übertragen lassen. Die Praxisbedeutung des Urteils unter Berücksichtigung der verschiedenen Besonderheiten des DBA Frankreich werden im Folgenden dargelegt sowie Einblicke auf die Streitfrage aus Sicht des französischen Rechtsanwenders gewährt.
Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich normiert für die Verteilung des Besteuerungsrechts an Arbeitnehmereinkünften das sog. strenge Arbeitsortprinzip. Danach darf stets nur der Arbeitsort besteuern, ohne dass der Ansässigkeit des Arbeitnehmers Bedeutung zukommt.
Die Prüfreihenfolge dieser Norm ist zweistufig: Zunächst ist auf Basis der physischen Anwesenheit des Arbeitnehmers der Arbeitsort und auf dieser Grundlage der Tätigkeitsstaat zu bestimmen. Anschließend ist zu prüfen, welche Einkünfte aus der Tätigkeit „herrühren“. Der Begriff „Herrühren“ betrifft nur die sachliche Zuo...