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Die vertraglichen Güterstände in der Ehe
I. Grundsätzliches
Unter dem Begriff des Güterstandes wird die gesetzliche oder vertragliche Regelung, die sich auf das Vermögen der Ehegatten bezieht, verstanden. Regelungsbereiche sind die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten, der Erwerb weiteren Vermögens in der Ehe, die Verwaltung des beiderseitigen Vermögens und die Zugriffsrechte Dritter am Vermögen der Ehegatten.
In den Vorschriften über das vertragsmäßige Güterrecht (§§ 1408-1563 BGB) wird dargestellt, in welcher Form und welchen Grenzen die Ehegatten von dem gesetzlichen Modell der Zugewinngemeinschaft (vgl. Kleist NWB F. 19 S. 1833 ff.) abweichen können. Dabei werden als Alternativen die Gütertrennung (§ 1414 BGB) und die Gütergemeinschaft (§§ 1415-1518), die durch Ehevertrag vereinbart werden können, zur Wahl gestellt. Diese beiden Güterstände bezeichnet man daher auch als Wahlgüterstände oder vertragliche Güterstände.
II. Gütertrennung
1. Begriff
Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensbereiche beider Ehegatten vollständig getrennt. Vermögensrechtlich werden die Ehegatten wie Unverheiratete mit zwei getrennten Vermögensmassen behandelt.
2. Folgen
Das hat folgende Konsequenzen: Jeder Eheg...