Kein Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für typisch stille Beteiligungen von minderjährigen Kindern an einer Zahnarztpraxis
des Vaters bei fehlendem Zufluss von Mitteln in das Praxisvermögen sowie bei Steuersparmotiven und Versorgung der Kinder als
Ursachen für die Einräumung der stillen Beteiligungen
Leitsatz
1. Räumt ein freiberuflich tätiger Zahnarzt seinen minderjährigen Kindern zivilrechtlich wirksam (unter Einschaltung eines
Ergänzungspflegers, mit Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht) im Wege der Schenkung jeweils eine typische stille Beteiligung
an seiner Zahnarztpraxis ein, ohne dass Geldflüsse mit tatsächlichen Zahlungen von Geldern in das Betriebsvermögen erfolgt
wären und wodurch jeder stille Gesellschafter mit 10 % am Gewinn der Gesellschaft, höchstens aber mit 15 % der Einlage sowie
an einem Verlust ebenfalls mit 10 %, höchstens aber mit seiner Einlage beteiligt sein sollte, so sind die von dem Zahnarzt
an seine Kinder gezahlten Gewinnbeteiligungen keine Betriebsausgaben, sondern Privataufwendungen (§ 12 EStG), wenn bei wertender
Betrachtung unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des Einzelfalls die maßgebliche Veranlassung für die Einräumung
der stillen Beteiligungen nicht in betrieblichen Motiven (z.B. Finanzierung einer betrieblichen Investition oder von laufenden
Praxisaufwendungen), sondern in den privaten Motiven des Zahnarztes zu sehen ist, Steuern zu sparen und seinen Kindern einen
Vorteil zukommen zu lassen (im Streitfall: angesichts der Gewinnsituation der Praxis nur geringfügige Indizierung einer betrieblichen
Veranlassung durch die Vereinbarung auch einer Verlustbeteiligung; Motiv, die Kinder an die Tätigkeit als Zahnarzt heranzuführen
und eventuell als Betriebsnachfolger aufzubauen, als nur geringwertiges Indiz für eine betriebliche Veranlassung; Gewinnbeteiligung
von 10 % ohne Einlage von Mitteln in das Vermögen des Praxis als gegen betriebliche Veranlassung sprechendes Indiz).
2. Die Verträge führen mangels Betriebs eines Handelsgeschäfts nicht zu stillen Gesellschaften im Sinne des § 230 HGB; zivilrechtlich
liegen damit BGB-Innengesellschaften vor, die aufgrund der vereinbarten Vertragsklauseln in allen wesentlichen Punkten mit
einer stillen Gesellschaft im Sinne des HGB vergleichbar sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 50 DStRE 2020 S. 66 Nr. 2 EFG 2019 S. 1372 Nr. 16 EStB 2020 S. 31 Nr. 1 ErbStB 2020 S. 8 Nr. 1 GStB 2020 S. 56 Nr. 2 KÖSDI 2019 S. 21421 Nr. 10 RAAAH-34165
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