Nichtabziehbare Schuldzinsen bei Überentnahmen –
Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Zinssatzes von 6 v.H.
Leitsatz
Die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen bei Überentnahmen mit einem typisierenden Zinssatz von 6 v.H ist – auch unter
Berücksichtigung der Entwicklung des Marktzinsniveaus in den Jahren 2013 bis 2016 - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 1/2020 S. 9 DB 2019 S. 13 Nr. 44 DStR 2019 S. 6 Nr. 49 DStRE 2020 S. 70 Nr. 2 DStZ 2019 S. 773 Nr. 21 EFG 2019 S. 1752 Nr. 21 EStB 2020 S. 185 Nr. 5 GStB 2023 S. 334 Nr. 9 KÖSDI 2019 S. 21504 Nr. 12 CAAAH-34157
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