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Der Kostenanschlag im Werkvertragsrecht
I. Allgemeines
§ 650 BGB regelt einen für den Werkvertrag typischen Interessenkonflikt. Da die Kosten der Herstellung des Werks, die die Grundlage für die Vergütung bilden, oft unbekannt sind, wird häufig zwischen Besteller und Unternehmer keine feste Vergütung vereinbart, sondern mit der Herstellung des Werks auf der Grundlage lediglich einer Kostenschätzung begonnen. Entspricht dann die Kostenentwicklung nicht den Erwartungen des Bestellers, kann dieser zwar gem. § 649 BGB den Vertrag jederzeit kündigen, löst damit aber die für ihn ungünstige Vergütungspflicht des § 649 Satz 2 BGB aus. Zweck des § 650 BGB ist es, das Risiko des Entstehens höherer Kosten als der geschätzten, das nach § 649 BGB der Besteller zu tragen hat, auf beide Vertragspartner zu verteilen, was schon deshalb gerechtfertigt ist, weil die Kostenschätzung regelmäßig vom Unternehmer als dem Vertragspartner mit dem größeren Sachverstand aufgestellt wird. Die Vorschrift ist als gesetzlich anerkannter Fall der ”Geschäftsgrundlage” zu verstehen (Erman/ Seiler a. a. O. § 650 BGB Rdn. 2 m. w. N.; OLG Frankfurt NJW-RR 1989 S. 209).
II. Begriff des Kostenanschlags
1. Verbindlicher Kostenvoranschlag
Der Fall eines verbindlichen Kostenvora...