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Schadensersatz und Steuerersparnis
I. Zivil- und steuerrechtliche Grundlagen
Wer einen Schadensersatzanspruch hat, z. B. aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, kann gem. § 249 Satz 1 BGB verlangen, daß der Schädiger den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Bei der Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger gem. § 249 Satz 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (Geldersatz). In der Praxis hat sich die gesetzliche Ausnahme zur Regel entwickelt, so daß in den meisten Fällen der Schaden durch Geldzahlungen ausgeglichen wird. Gem. § 252 Satz 1 BGB umfaßt der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, wenn der Geschädigte z. B. seine Arbeitskraft oder eine Produktionsmaschine nach dem Schadensereignis nicht mehr verwerten kann.
Die Umsatzsteuer wird von dem Geldersatz umfaßt, weil sie Bestandteil des zivilrechtlichen Preises, z. B. der Maschine, ist, die als Ersatz für einen zerstörten Gegenstand angeschafft wird ( NJW 1982 S. 1864). Wenn der Geschädigte allerdings berechtigt ist, die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, ergibt sich dadurch ein nach...