Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
I. Begriffsbestimmung
Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft (neLG) findet sich in § 122 BSHG, § 18 WoGG und § 137 Abs. 2a AFG. Zu der letztgenannten Vorschrift hat die Rechtsprechung (zuletzt BVerfG FamRZ 1993 S. 164) die Definition einer Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau gegeben, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Die Regelungen dienen nicht dem Schutz der Partner solcher Lebensgemeinschaften, sondern sind aufgestellt worden, um bei ihnen die Einkommensanrechnung bei Leistungen nach dem AFG nach einer sog. verschärften Bedürfnisprüfung in gleicher Weise wie bei nicht dauernd getrenntlebenden Eheleuten zu ermöglichen. Die Verhältnisse seien dann miteinander vergleichbar, wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, daß sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bev...