Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückgängigmachen von Erwerbsvorgängen
Aufhebung der Steuerfestsetzung setzt bei Anteilserwerben rechtzeitige und ordnungsgemäße Anzeige des Erwerbsvorgangs voraus
Der BFH verlangt für die Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung nach fristgemäßer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs für Anteilserwerbe die rechtzeitige Anzeige des ursprünglichen Erwerbs beim zuständigen Finanzamt; eine Anzeige bei einer unzuständigen Finanzbehörde reicht nicht aus (, NWB LAAAH-33412).
I. Vereinigung sämtlicher Gesellschaftsanteile in einer Hand und teilweiser Rückerwerb
Der Kläger hielt 29 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Am erwarb er von vier Anteilseignern die restlichen 71 % der Anteile. Einen Anteil von 9 % erwarb der Kläger dabei von K. Der beurkundende Notar übersandte am jeweils eine Abschrift der notariellen Urkunde an die Grunderwerbsteuerstelle des im Bundesland X gelegenen Finanzamts A für die in dessen Bezirk belegenen Grundstücke und an die Grunderwerbsteuerstelle des im Bundesland Y gelegenen Finanzamts B für die in dessen Bezirk belegenen Grundstücke der GmbH. Das Finanzamt A wandte sich mit Schreiben vom an das beklagte Finanzamt und bat um eine gesonderte Feststellung für den in der Mitteilung vom bezeichneten Grundbesitz. Mit Bescheid...