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Körperschaftsteuer | Zur Körperschaftsteuerpflicht von Stiftungen
(1) Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt mit dem Tode des Stifters. (2) Eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung kommt ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht (Bezug: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 83, § 84, § 1923 Abs. 1 BGB; § 38, § 55 Abs. 1 Nr. 4, § 59, § 60 Abs. 2, § 61 Abs. 1 AO; § 7 Abs. 2, 3 GmbHG).
Im Urteilsfall hatte der Stifter testamentarisch die Errichtung einer Stiftung nach seinem Tod verfügt und diese Stiftung als Alleinerbin eingesetzt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Zu den juristischen Personen des privaten Rechts gehören auch Stiftungen des privaten Rechts, den...BStBl 2005 II S. 149