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Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namenrechts einer natürlichen Person
(1) Der kommerzialisierbare Teil des Namenrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut dar. (2) Der kommerzialisierbare Teil des Namenrechts ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlagefähig (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des NWB WAAAA-92533, BStBl 1988 II S. 348). (3) Vom Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namenrechts können AfA vorgenommen werden (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des NWB VAAAC-43790, BStBl 2007 II S. 508; Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG; § 11d Abs. 2 EStDV; § 12 BGB; § 13 Abs. 1 MarkenG).
(1) Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts erfasst u. a. neben Sachen und Rechten i. S. de...BStBl 2010 II S. 808BStBl 1988 II S. 348