Die Klägerin begehrt auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen später einsetzenden, aber längeren Arbeitslosengeldanspruch unter "Verrechnung" des zuvor erschöpften mit besonderer - verkürzter - Anwartschaftszeit (seit dem 1. April 2012 immer wieder verlängerte, nur hinsichtlich der maximalen Dauer der im Voraus befristeten Beschäftigungen zwischen sechs und zehn Wochen - Letzteres seit dem 1. August 2012 - wechselnde Regelung in § 142 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (BGBl. I 2011 S. 2854, 2012 S. 1613, 2014 S. 2082, 2015 S. 2557, 2016 S. 1710); Vorgängerregelungen für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. März 2012 wortgleich in § 123 Abs. 2 SGB III (BGBl. I 2009 S. 1939) und für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2003 nur für Saisonarbeitnehmer, Wehr- und Zivildienstleistende in § 123 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB III (BGBl. I 1997 S. 2970 und 2001 S. 4013)).
Fundstelle(n): NAAAH-33754
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