1) An der Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheides bestehen ernstliche Zweifel, wenn durch Anwendung der 90 %-Regelung
des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG jegliche Verschonung des Betriebsvermögens ausgeschlossen ist,
obwohl kein missbräuchlicher Sachverhalt gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn die Anwendung der Norm rechnerisch zu einem
Prozentsatz von 473% an Verwaltungsvermögen führt, obwohl in dem übertragenen Betriebsvermögen nach Schuldenverrechnung kein
Verwaltungsvermögen mehr vorhanden ist.
2) Die Entscheidung darüber, ob § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG einschränkend auszulegen ist und ob verfassungsrechtliche Zweifel
an der Norm bestehen, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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