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Zur Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung
Keine Rückwirkung des Gemeinnützigkeitsstatus
[i]Schiffer/Pruns, Stiftung, Grundlagen, NWB FAAAE-30763 Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt unter Berücksichtigung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB mit dem Tod des Stifters. Dagegen kann die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für gemeinnützige Körperschaften nicht rückwirkend gewährt werden (, NWB XAAAH-32261).
I. Gründung einer Stiftung
[i]Stiftung gilt zivilrechtlich schon vor dem Tod des Stifters als entstandenA hatte testamentarisch bestimmt, dass nach seinem Tod sein gesamtes Vermögen in eine neu zu gründende gemeinnützige Stiftung eingebracht werden soll. Die Nettoeinnahmen, die mit seinem Vermögen erzielt werden, sollen allein der Stiftung zufließen. Nach dem ausdrücklichen Willen des A sollen weder der Staat noch das Finanzamt an den Einnahmen partizipieren. Die Stiftung soll ältere, unverschuldet in Armut geratene Mitbürger unterstützen. Nachdem A im November 2004 verstorben war, bestellte das Amtsgericht im Januar 2005 einen Nachlasspfleger, der die Gründung einer Stiftung einleitete. Die zuständige Bezirksregierung erkannte die Stiftung nach § 80 BGB im Jahr 2007 als rechtsfähig an. Nach Erbstreitigkeiten wurde der Erbschein für die Stiftung im Jahr 2008 erteilt. Nach § 84 BGB besteht die Besonderheit, dass eine später von Todes wegen gegründete Stiftung zivilrechtli...