Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 21 vom Seite 833

Rechengrößen 2020 beschlossen

StB Michael Seifert, Troisdorf

Das Bundeskabinett hat am die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 beschlossen (BR-Drucks. 485/19 vom ). Mit der nötigen Zustimmung des Bundesrats ist in Kürze zu rechnen. Die Vorjahreswerte der Rechengrößen der Sozialversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen im Jahr 2018 fortgeschrieben.

Die maßgebende Veränderungsrate im Jahr 2018 beträgt 3,06 % in den alten Ländern und 3,38 % in den neuen Ländern. Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2018 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2018 beträgt 3,12 %. Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2020 im Überblick:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
West
Ost
Beitragsbemessungsgrenzen
Kranken- und Pflegeversicherung
  • jährlich
  • monatlich
56.250 €
4.687,50 €
Arbeitslosenversicherung, Allgemeine ...