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Die Gewährleistung im Werkvertragsrecht
I. Allgemeines
Die Vorschriften über den Werkvertrag in den §§ 631 ff. BGB regeln die rechtsgeschäftlichen Beziehungen des Bestellers zum Unternehmer über die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder über die Herbeiführung eines Erfolges durch Arbeit oder Dienstleistung. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den Rechten des Bestellers, wenn der gelieferten Sache ein Sachmangel anhaftet, das bestellte Werk zu spät hergestellt oder durch das mangelhafte Werk beim Besteller ein Schaden angerichtet wird.
Die Folgen eines Rechtsmangels sind im Werkvertragsrecht nicht geregelt. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werklieferungsvertrag i. S. des § 651 BGB, gelten aufgrund der Verweisung in § 651 BGB die §§ 433 ff. BGB direkt. Handelt es sich um einen Werkvertrag, gelten sie entsprechend.
Die Ausführungen beziehen sich auch nur auf den allgemeinen Werkvertrag, also z. B. nicht auf einen Bauvertrag, bei dem die Geltung der VOB vereinbart worden ist (s. dazu Hartmann, NWB F. 24 S. 1767 ff.).
II. Begriff des Mangels
Der Besteller eines Werkes hat einen Anspruch darauf, daß der Unternehmer das Werk so herstellt, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, d...