Mitunternehmerstellung eines OHG-Gesellschafters, Treuhandmodell, im Rückwirkungszeitraum ausscheidender Mitunternehmer, Feststellungsverfahren
Leitsatz
1) Der Gesellschafter einer OHG trägt aufgrund der persönlichen Haftung nach § 128 HGB Mitunternehmerrisiko und entfaltet
aus der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis Mitunternehmerinitiative. Bei Ausschluss von der Geschäftsführung und Vertretung
kann er ausreichende Mitunternehmerinitiative aufgrund des verbleibenden Kontrollrechts nach § 118 HGB ausüben. Etwaige Vereinbarungen
im Innenverhältnis, die Einschränkungen der Initiativrechte bzw. Freistellungen von Risiken beinhalten, stehen der Mitunternehmerstellung
eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht entgegen.
2) Die Mitunternehmerstellung des persönlich haftenden OHG-Gesellschafters wird durch die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses
am Gesellschaftsanteil nicht beeinträchtigt. Die Grundsätze des sog. Treuhandmodells, gemäß dem ein Kommanditist, der seinen
Kommanditanteil treuhänderisch für den Komplementär hält, nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, können nicht auf den als
Treuhänder fungierenden OHG-Gesellschafter übertragen werden.
3) Wird eine Mitunternehmerschaft rückwirkend i.S.v. § 20 Abs. 6 UmwStG auf eine Kapitalgesellschaft verschmolzen, scheidet
jedoch ein Gesellschafter im Rückwirkungszeitraum aus, hat die Zurechnung des auf diesen entfallenden Gewinnanteils im Rahmen
eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu erfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 6 Nr. 6 DStRE 2020 S. 399 Nr. 7 DStZ 2019 S. 862 Nr. 23 EFG 2019 S. 1840 Nr. 22 EStB 2020 S. 185 Nr. 5 GmbH-StB 2020 S. 23 Nr. 1 KÖSDI 2020 S. 21549 Nr. 1 JAAAH-33618
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