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NWB Nr. 18 vom Fach 19 Seite 1633

Voraussetzungen zur Erlangung von Prozeßkosten- und Beratungshilfe

von Rechtsanwalt Jörg Greck, Dortmund

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen zur Erlangung der Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beratungshilfe. Während die PKH, die das frühere ”Armenrecht” ablöste, die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Kosten eines Prozesses regelt (vgl. §§ 114 ff. ZPO), befaßt sich das Beratungshilfegesetz mit der Kostenhilfe für den Rechtsuchenden außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

I. Prozeßkostenhilfe

1. Hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit

PKH erhält nach § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag die Partei nur, ”wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint”.

a) Die juristischen Leerformeln zur Feststellung der Erfolgsaussicht sind Legende (vgl. z. B. Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., 1987, § 114 Rn. 30 m. w. N.). Im Kern läßt sich mit Schellhammer (Zivilprozeß, 3. Aufl., 1987, Rn. 1506) folgendermaßen präzisieren: Eine Klage verspricht Erfolg, wenn sie zulässig und schlüssig ist und die rechtsbegründenden Tatsachen unter Beweis stellt. Die Verteidigung gegen eine Klage erscheint aussichtsreich, wenn der Beklagte rechts...