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NWB Nr. 16 vom Fach 19 Seite 1625

Erlöschen von Schuldverhältnissen

von Richter am LG D. Burhoff, Ascheberg

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Allgemeines

Erlöschen i. S. der obigen Überschrift und damit i. S. der §§ 362 ff. BGB bedeutet, daß das Schuldverhältnis beendigt wird und wegfällt. Nach dem Erlöschen wirkt der Anspruch als Rechtsgrund für die empfangene Leistung fort. Er begründet für den Gläubiger das Recht, die Leistung behalten zu dürfen. Erlöschensgrund ist die Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers.

Die Befriedigung kann eintreten durch Erfüllung (s. u. II), Hinterlegung (s. u. III), Aufrechnung (s. u. IV) oder Erlaß (s. u. V). Über diese vom Gesetz geregelten Erlöschensgründe hinaus ist hinzuweisen auf zwei weitere nicht vom Gesetz geregelte Erlöschensgründe: Das Schuldverhältnis erlischt durch Konfusion, d. h., wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen, etwa durch einen Erbfall (BGH WPM 1980 S. 199). Das Schuldverhältnis erlischt außerdem, wenn der Schuldner ersatzlos wegfällt (RGZ 153 S. 343). Das ist aber wegen der erbrechtlichen Regelung in den §§ 1922, 1967 BGB nur bei jur. Personen denkbar.

II. Die Erfüllung (§§ 362 ff. BGB)

1. Bewirken der geschuldeten Leistung

Erfüllung ist Schuldtilgung durch Bewirken der geschuldeten Leist...