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NWB Nr. 46 vom Fach 19 Seite 1599

Die kaufrechtliche Gewährleistung

von Rechtsanwalt Dr. Ludwig Ose, Ludwighafen

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Die gesetzliche Regelung

1. Gewährleistungsansprüche nach BGB

Nach § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Verkäufer einer beweglichen - fabrikneuen - Sache dem Käufer dafür, daß die verkaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch - nicht nur unerheblich - aufheben oder mindern. In gleicher Weise haftet der Verkäufer dem Käufer für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (§ 459 Abs. 2 BGB). Die Haftung des Verkäufers setzt kein Verschulden voraus.

Wegen eines Sachmangels, für den der Verkäufer haftet, kann der Käufer ”Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung)” oder ”Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)” verlangen (§ 462 BGB), es sei denn, daß der Käufer den Mangel bereits bei Abschluß des Kaufvertrages gekannt hat (§ 460 Satz 1 BGB). Bei arglistigem Verschweigen des Sachmangels oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann der Käufer anstelle der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 463 BGB).

Beim Kauf einer Gattungssache kann der Käufer anstatt der Wandelung oder der Minderung Lieferu...