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Die Grundtatbestände der deliktischen Schadensersatzhaftung
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Überblick über das System der Deliktshaftung
Anders als das Vertragsrecht, das Schadensersatzpflichten (§§ 249 ff. BGB) begründet, wenn ein Schaden dadurch eintritt, daß der Schädiger Pflichten verletzt, die ihn auf Grund einer bestehenden schuldrechtlichen Sonderverbindung, in der Regel auf Grund eines Vertrages, treffen (vertragliche Schuldverhältnisse), beruht die deliktische Schadensersatzhaftung auf dem Verstoß gegen allgemeine Verhaltensregeln, die auf Grund einer Wertung des Gesetzgebers zum Schutz vor schädigenden Eingriffen einzuhalten sind (gesetzliche Schuldverhältnisse). Das Deliktsrecht im weitesten Sinn umfaßt im wesentlichen vier Tatbestandsgruppen, auf die sich die wichtigsten Vorschriften über die unerlaubten Handlungen (§§ 823-853 BGB) wie folgt verteilen lassen (vgl. Medicus, Bürgerliches Recht, 13. Aufl., 1987, Rn. 604 ff.):
(1) Haftung aus verschuldetem Unrecht: §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 824-826, 830, 839 BGB
(2) Haftung aus Unrecht bei widerleglich vermutetem Verschulden: §§ 831, 832, 833 Satz 2, 834, 836-838 BGB; vgl. auch § 18 StVG
(3) Haftung aus Gefährdung ohne Rücksicht auf Unrecht und Verschulden: § 833 Satz 1 BGB; vgl. auch § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 2 StVG; §§ 1, 2 RHG
(4) Haftung für fremdes Unrecht mit F...