Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundzüge des Erb- und Testamentsrechts
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Einleitung
Unter Erbrecht versteht man einerseits die Summe der Rechtsvorschriften, die die Vermögensnachfolge beim Tod eines Menschen regeln, und zum anderen die Rechtstellung, die das Gesetz - verbunden mit privatrechtlichen Bestimmungen bei der gewillkürten Erbfolge - dem Erben einräumt. Das Erbrecht ist als Grundrecht durch Art. 14 GG sowohl als Rechtsinstitut wie auch als Individualrecht gewährleistet; der Gesetzgeber kann ähnlich wie beim Eigentum allerdings Inhalt und Schranken des Erbrechts durch einfaches Gesetz bestimmen. Geschützt werden dabei die Privaterbrechtsfolge, wonach ein grundsätzliches Erbrecht des Staates ausgeschlossen wird, und die Testierfreiheit, d. h. die Möglichkeit des Erblassers, die Erbfolge nach freiem Ermessen zu gestalten. Letztere jedoch unterliegt gewissen Beschränkungen, zu denen die Sonderstellung des Ehegatten sowie insbesondere die Pflichtteilsansprüche gehören. Weitere Besonderheiten gelten z. B. im Höferecht (vgl. dazu v. Lüpke NWB F. 23 S. 225), für nichteheliche Kinder, denen durch das NichtehelichenG v. (BGBl I S. 1243) ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht eingerä...BGBl I S. 1749