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BMF - IV A 1-S 7234-2/75 IV A 1-S 7280-19/75 BStBl 1975 I S. 1127

Umsatzsteuer; hier: a) Behandlung der Züchterprämien, b) Rechnungserteilung durch das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. in Köln-Weidenpesch

Bezug: b) Sitzung mit den Umsatzsteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. bis 12. September 1975 – USt V/75 – (Nr. 19 der Tagesordnung)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

1. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Züchterprämien

(1) Nach Nr. 59 der vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. herausgegebenen „Rennordnung“ und nach § 15 der vom Hauptverband für Traber-Zucht und -Rennen e.V. erlassenen „Trabrennordnung“ werden den Züchtern siegreicher Pferde unter bestimmten Voraussetzungen Züchterprämien gewährt. Diese Züchterprämien stellen abweichend vom – (RStB1 S. 543) keine Entgelte für steuerbare Leistungen dar, gleichgültig, ob der Empfänger der Prämie nur Züchter oder zugleich auch Halter des siegreichen Pferdes ist ( –, BStBl 1970 II S. 111, und vom – V R 94/68 –, BStBl II S. 730). Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sind auch die Züchterprämien, die den Züchtern siegreicher Pferde im Turniersport nach § 40 der von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, Hauptverband für Zucht und Prüfung Deutscher Pferde e.V., erlassenen „Leistungsprüfungsordnung (LPO)“ gezahlt werden, nicht als Entgelte für steuerbare Leistungen a...

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