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Der Kostenanschlag im Werkvertragsrecht
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West)
I. Vergütungsfragen
1. Regelung im BGB
Das BGB gibt keine Definition des Kostenanschlags; es spricht in § 650 BGB lediglich vom Kostenanschlag und bestimmt für den Besteller unter gewissen Voraussetzungen ein Kündigungsrecht (s. u. II, 1). Nach dem Gesetz wird man unter einem Kostenanschlag eine lediglich unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten verstehen müssen, die für beide Seiten bloß Geschäftsgrundlage, nicht Vertragsbestandteil ist (Palandt-Thomas, BGB, 42. Aufl. 1983 Anm. 1 zu § 650 BGB). Fraglich ist, inwieweit der Unternehmer für einen gefertigten Kostenanschlag eine Vergütung verlangen kann, wenn seine Erstellung besonders arbeitsintensiv war, oder weil ihm ein Auftrag nicht nachgefolgt ist. Das ist sicherlich dann der Fall, wenn über die Anfertigung eines Kostenanschlags eine vom späteren Werkvertrag unabhängige Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist. Für eine solche Vereinbarung, die auch Werkvertrag ist, genügt, daß der Kunde vorher um Zustimmung gebeten wird, eine (Bearbeitungs-) Gebühr für den Kostenanschlag zu zahlen, falls es nicht zum Abschluß des Werkvertrages kommt. Darüber...