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NWB Nr. 41 vom Fach 19 Seite 1307

Die Sicherungsübereignung

von Notarassessor Dr. jur. Udo Graffe, Ingelheim

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West)

I. Zweck und wirtschaftliche Bedeutung

Die Sicherungsübereignung ist von Rechtsprechung und Schrifttum aus dem Bedürfnis der Praxis heraus zur Ergänzung des unzureichenden Faustpfands geschaffen und immer weiter ausgebaut worden. Schon bald nach Inkrafttreten des BGB sind Sicherungsübereignungen anerkannt worden (RGZ 49, 172; 59, 147). Allerdings wurden auch gewichtige Bedenken dagegen geltend gemacht. Es besteht aber ein unabweisbares Bedürfnis für die Sicherungsübereignung, das auch der 41. Deutsche Juristentag 1955 bestätigt hat. Die Sicherungsübereignung kommt den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens nach einem praktikablen Sicherungsmittel weit mehr entgegen als die ihm am nächsten verwandte, gesetzlich geregelte Sicherheit des Fahrnispfands.

Durch die Sicherungsübereignung werden Sachen (Waren) hauptsächlich zu Sicherungmitteln der Kreditgeber (der Banken), während Warenlieferanten den Eigentumsvorbehalt zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung benutzen (vgl. Meyer-Cording, NJW 1979 S. 2126). Die Sicherungsübereignung bezweckt, dem Schuldner (Sicherungsgeber) im Wege des Kredits neue Mittel zur Bezahlung seiner Gläubiger...