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BMF - IV B 7-S 2775-34/78 BStBl 1979 I S. 58

Körperschaftsteuerliche Behandlung der Schwankungsrückstellung der Versicherungsunternehmen

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der körperschaftsteuerlichen Behandlung der Schwankungsrückstellung der Versicherungsunternehmen folgendes:

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat die Anordnung über die Schwankungsrückstellung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen vom – Anlage 1 – erlassen. Die Anordnung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen (Abschnitt VII der Anordnung).

Die nach der Anordnung des BAV gebildeten Schwankungsrückstellungen erfüllen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 KStG und sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 8 KStG) anzuerkennen.

Der koordinierte Ländererlaß aus 1966 (BStBl 1966 II S. 135) und die ihn ergänzenden Erlasse sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, nicht mehr anzuwenden.

Ergänzend dazu gilt folgendes:

1. Zinszuführung zur Schwankungsrückstellung bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

Die Buchung der Zinszuführung zur Schwankungsrückstellung zu Lasten des finanztechnischen Geschäfts führt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht zur Annahme einer ...

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