Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beitragsrückerstattungen: Zur körperschaftsteuerlichen Behandlung von Beitragsrückerstattungen bei Versicherungsunternehmen
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der steuerlichen Behandlung der Beitragsrückerstattungen bei Versicherungsunternehmen nach § 21 KStG folgendes:
1. Anwendungsbereich
§ 21 KStG regelt die Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft
in der Lebens- und Krankenversicherung
in Abhängigkeit von dem erzielten Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft und
in der Schaden- und Unfallversicherung
in Abhängigkeit von dem versicherungstechnischen Überschuß des betreffenden Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung gewährt werden.
Das selbst abgeschlossene Geschäft setzt unmittelbare versicherungsvertragliche Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer voraus. Dazu gehören z.B. nicht das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft und die Vermittlungstätigkeit.
Beitragsrückerstattungen, auf die in der Lebens- und Krankenversicherung ohne Rücksicht auf das Jahresergebnis und in der Schaden- und Unfallversicherung ohne Rücksicht auf einen versicherungstechnischen Überschuß ein Rechtsanspru...