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Wettbewerbs- und Kundenschutzklauseln in der neuen Rechtsprechung des BGH
I. Ausgangslage
In der heutigen Wissensgesellschaft bemisst sich der Wert des Unternehmens vorrangig nicht mehr ausschließlich nach dem Wert der Anlagegüter des Unternehmens. Vielmehr beurteilt sich der Unternehmenswert zu einem großen Teil nach dem immateriellen Firmenwert. Der immaterielle Firmenwert wird aus dem Wert der Kundenbeziehungen definiert. Insbesondere bei Unternehmenskäufen spielen diese Kundenbeziehungen und der Wert, den diese Kundenbeziehungen für den Gesamtwert des Unternehmens darstellen, eine maßgebliche Rolle bei der Preisfindung. Es wird bei den Kaufpreisverhandlungen stets darum gerungen, den Wert der Kundenbeziehungen und des Kundenstamms zu bestimmen und zu evaluieren.
Ein Unternehmen lebt von der Vermarktung seiner eigenen Produkte bzw. Dienstleistungen an seine Kunden. Die Kundenbeziehungen stellen daher sicher, dass die Unternehmensleistung bzw. die Unternehmensprodukte abgerufen und vermarktet werden. Als Beispiel soll hier von einer Werbeagentur oder einer IT-Dienstleistungsgesellschaft (nachstehend ”Klauselverwender” genannt) ausgegangen werden.
Für die Umsetzung der IT-Beratungsprojekte oder für die Erstellung einer Werbekonzeption bedienen sich...