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Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine
Es wird gebeten, allen Lohnsteuerhilfevereinen, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Oberfinanzbezirk haben ein Schreiben nach folgendem Muster zu übersenden:
Betr.:Aufzeichnungspflicht und Geschäftsprüfung der Lohnsteuerhilfevereine:
Schwerpunkte der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts
Geschäftsprüfer
Wesentlicher Inhalt der den Mitgliedern bekanntzugebenden Prüfungsfeststellungen
Sehr geehrter Vereinsvorstand!
Nach § 22 Abs. 1 und 7 Steuerberatungsgesetz (StBerG) haben die Lohnsteuerhilfevereine innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Geschäftsprüfung vornehmen zu lassen. Der Geschäftsprüfer hat dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 22 Abs. 6 StBerG). Eine Abschrift des vollständigen Prüfungsberichts ist innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten. Außerdem hat der Lohnsteuerhilfeverein den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts schriftlich bekanntzugeben.
Zum Umfang der Geschäftsprüfung und zum Inhalt des Prüfungsberichts sowie zur Bestellung der Geschäftsprüfer und...BStBl 1989 I S. 228