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Mietverhältnis | Kauf bricht Gebrauchsüberlassung
Ist dem Mieter gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, tritt bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der Erwerber insoweit nicht in einen Mietvertrag (vgl. § 566 Abs. 1 BGB) ein.
Neben der Veräußerung der Mietsache setzt die Vorschrift voraus, dass diese dem Mieter zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits zum Gebrauch überlassen war. Die tatsächlich ausgeübte Sachherrschaft bildet [i]Zu Mietverträgen über Wohn- und Gewerberaum Hofele, NWB 6/2018 S. 341den Anknüpfungspunkt für den mit dieser Vorschrift bezweckten Mieterschutz. Daran fehlte es vorliegend, da der Mieterin durch die veräußernde Vermieterin lediglich gestattet war, eine Anlieferfläche, die nicht Mietgegenstand war, (mit) zu nutzen. Hierdurch erhielt sie keine...