„Steuerliche Meldepflichten nach DAC6
Eine komplexe Herausforderung für jeden betroffenen Berater
Am veröffentlichte das BMF den Referentenentwurf bezüglich der deutschen Umsetzung der DAC6-Amtshilferichtlinie; knapp zwei Wochen darauf folgte der Regierungsentwurf, der am vom Kabinett beschlossen wurde.
[i]von Brocke/Nonnenmacher/Przybilka, Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, NWB Verlag, Herne 2019, NWB SAAAH-13060 Änderungen im Vergleich zum ersten Referentenentwurf betreffen insbesondere den konkreten Meldeprozess. Die grundsätzlichen Vorschriften hierbei, sprich die Frage, wer eine Gestaltung wann zu melden hat, orientieren sich erfreulicherweise jedoch weiterhin nahe an der DAC6-Amtshilferichtlinie. So beinhaltet der Regierungsentwurf weder weitere Kennzeichen (Hallmarks) noch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Steuerarten. Zudem ist kein veränderter Anwendungszeitpunkt vorgesehen. Besonders zu begrüßen ist die Tatsache, dass keine Anzeichen für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf innerstaatliche Steuergestaltungen in diesen aktuellen Entwürfen zu erkennen sind. Allerdings ist der Kernbegriff der „Steuergestaltung“, obgleich nicht ausdrücklich definiert, weit zu verstehen. Die von der Praxis geforderte „Mindestaufgriffsgrenze“, sprich die Meldung von Gestaltungen, sobald der damit verbundene Steuervorteil einen bestimmten Wert erreicht, wurde nicht im aktuellen Regierungsentwurf mit aufgenommen. Insofern ist grundsätzlich jede Gestaltung, unabhängig vom Wert des daraus resultierenden Steuervorteils, zu melden. Dies könnte eine Meldeflut irrelevanter „Kleingestaltungen“ auslösen und die Intention der DAC6, nämlich aggressive Steuerpolitik zu bekämpfen und das Steuersubstrat zu schützen, durch den daraus resultierenden immensen Verwaltungsaufwand untergraben.
Die primäre Meldepflicht soll dem Intermediär obliegen; diese geht nur in bestimmten Ausnahmefällen auf den Nutzer der Gestaltung über. Hinsichtlich der Einstufung als Intermediär wird nochmals verdeutlicht, dass jemand nur als Intermediär auftritt, sofern er vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder die grenzüberschreitende Steuergestaltung durch Dritte verwaltet – allerdings unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe. Grundsätzlich kann sich ein Intermediär weiterhin auf seine beruflichen Verschwiegenheitspflichten berufen, soweit er von diesen nicht vom Nutzer der Gestaltung (relevanter Steuerpflichtiger) entbunden wurde. Der Regierungsentwurf sieht jedoch im Gegensatz zur Richtlinie vor, dass der Intermediär auch trotz der Berufung auf diese Verschwiegenheitspflichten immer bestimmte Informationen selbst zu übermitteln hat; eine vollumfängliche Entbindung kann demnach nicht erfolgen. Zusätzlich kann der Intermediär sich nur auf seine beruflichen Schweigepflichten berufen, soweit er den Nutzer über die Möglichkeit der Entbindung sowie den daraus resultierenden Übergang der Mitteilungspflicht auf den selbigen informiert hat. Des Weiteren obliegt es grundsätzlich dem Intermediär, dem Nutzer der Gestaltung individuelle Angaben zur Verfügung zu stellen, die dieser im Rahmen des Übergangs der Meldepflicht offenlegen muss. Dies stellt enorm hohe Anforderungen an die Möglichkeit der Entbindung und kann in der Praxis unter Umständen zu einer erheblichen Steigerung der Komplexität führen.
Klaus Brocke
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 3185
NWB PAAAH-33172