BGH Beschluss v. - XI ZB 13/19

Richterablehnung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Prozesskostenhilfeablehnung: Unzulässigkeit der Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers; Mitwirkung der abgelehnten Richter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

Gesetze: § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 ZPO, § 577 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: LG Krefeld Az: 3 O 45/19

Gründe

I.

1Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf verschiedene Feststellungen gerichtete Klage. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom zurückgewiesen. Mit Beschluss vom hat das Landgericht die hiergegen erhobene Gegenvorstellung der Antragstellerin vom als sofortige Beschwerde ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

2Mit am per Telefax und am im Original beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben, das auf den datiert und durch Schreiben vom ergänzt worden ist, hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Mit weiterem Schreiben vom hat die Antragstellerin den "XI. Senat" als befangen abgelehnt.

II.

31. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist unzulässig.

4Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2, vom - V ZB 214/17, juris Rn. 3 mwN und vom - I ZB 104/17, juris Rn. 4 ff.) und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BVerfG, NVwZ 2006, 924, 925; , juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom , aaO und vom , aaO Rn. 5; BFHE 201, 483, 485).

5Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es sich - wie hier - gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (BGH, Beschlüsse vom - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56, vom - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789, vom - V ZA 35/15, juris Rn. 3, vom - V ZB 214/17, juris Rn. 4 und vom - I ZB 104/17, juris Rn. 6).

6Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (, juris Rn. 4; , juris Rn. 4). So läge es hier, falls das Ablehnungsgesuch so auszulegen sein sollte, dass damit die Richter abgelehnt werden sollen, die an dem Senatsbeschluss vom (XI ZB 7/18, juris) mitgewirkt haben. Durch diesen Beschluss ist in einem vorausgegangenen Verfahren die dortige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Unstatthaftigkeit als unzulässig verworfen worden. Diese Entscheidung ergab sich aus den vorgenannten Vorschriften, ohne dass dem Senat ein Wertungsspielraum zugestanden hätte, er darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätte eingehen müssen oder es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalles bedurft hätte (vgl. , juris Rn. 4). Unter diesen Umständen ergeben sich aus dem Ablehnungsgesuch der Antragstellerin, insbesondere aus ihrer Behauptung, der Senat hätte dem Amtsermittlungsgrundsatz folgen und auf verschiedene, ihrem materiellrechtlichen Begehren zugrunde liegende Umstände eingehen müssen, keine Anhaltspunkte, die geeignet erscheinen könnten, bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7 und vom , aaO).

72. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

8Eine Rechtsbeschwerde gegen den wäre unzulässig. Hiergegen ist lediglich die sofortige Beschwerde zulässig, die die Antragstellerin auch eingelegt hat und über die das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat, nachdem das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat.

9Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, gegen die eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dann statthaft wäre, wenn das Oberlandesgericht sie in seiner Beschwerdeentscheidung zugelassen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IX ZA 82/11, juris Rn. 2, vom - I ZA 1/15, juris Rn. 2, vom - III ZA 18/18, juris Rn. 2 und vom - IX ZA 10/18, juris Rn. 2), konnte bisher nicht ergehen, da die Antragstellerin direkt den Bundesgerichtshof angerufen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht wäre - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41, vom - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11, vom , aaO, vom - III ZB 67/15, juris und vom - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mwN).

10Die Antragstellerin kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:080719BXIZB13.19.0

Fundstelle(n):
VAAAH-33131