1. Bei Erbfällen vor dem erfolgt die Erklärung, dass die Erbschaft ausgeschlagen werde, wirksam gegenüber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht, wenn gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Erbrecht als Erbstatut anwendbar ist.
2. Bei dieser Frage handelt es sich nicht um eine Frage der Form im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EGBGB, sondern um eine inhaltliche Frage, so dass das Erbstatut maßgeblich ist (im Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2015, 130 ff).
3. Lehnt es das Nachlassgericht ab, einem gesetzlichen Erben der 2. Ordnung einen Erbschein zu erteilen, weil es der Ansicht ist, die gesetzlichen Erben der 1. Ordnung hätten die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen, sind diese nicht beschwerdeberechtigt, weil keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung vorliegt.
Fundstelle(n): NWB-EV 2019 S. 432 Nr. 12 NAAAH-33112
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