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LSG Sachsen Urteil v. - L 9 KR 193/14

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. im Prüfzeitraum Mai 2008 bis Dezember 2009 in seiner Tätigkeit als Hausmeister bei der Klägerin in einem abhängigen und Versicherungspflicht in den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründenden Beschäftigungsverhältnis stand und die Klägerin deshalb entsprechende Beiträge zur Gesamtsozialversicherung zu entrichten hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAH-33100

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