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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 1088/14

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Service- und Sicherheitsmitarbeiter im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für die Klägerin in der Zeit vom 1.1.2007 bis 31.8.2008 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Fundstelle(n):
OAAAH-33087

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