Der Kläger erlitt während seiner Ausbildung als Referendar beim I I am 18.09.2013 und am 20.01.2016 Unfälle, deren Anerkennung als Arbeitsunfälle die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2016 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus: Die Personalstelle für Referendare beim I I habe auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger in einem beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt sei und somit die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften Anwendung fänden. Der Dienstherr sei für die beiden Dienstunfälle vom 18.09.2013 und vom 20.01.2016 zuständig. Der Kläger sei somit in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherungsfrei. Dies sei laut der Personalabteilung dem Kläger auch schon mehrfach mitgeteilt worden.
Fundstelle(n): EAAAH-33086
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