BFH - X R 21/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 93 Abs 1 S 1, EStG § 92b Abs 2 S 1, EStG § 92b Abs 1 S 3, EStG § 96 Abs 2, EStG § 10a
Rechtsfrage
Liegt eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch dann vor, wenn es zu einem an sich unschädlichen Zweck auf ein anderes Konto der Zulageberechtigten umgebucht wurde, weil dieser Abfluss von ihrem Altersvorsorgekonto erfolgte, bevor die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Entscheidung getroffen hat, ob sie den Betrag wohnungswirtschaftlich verwenden darf?
Kann eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens rückgängig gemacht werden?
Ist ein Fehlverhalten des Anbieters dem Vorsorgesparer zuzurechnen, wenn er ohne dessen entsprechende Anweisung handelte?
Altersvorsorgezulage; Haftung; Mitteilung; Rückgängigmachung; Schädliche Verwendung; Zurechnung
Fundstelle(n):
EAAAH-32999